Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen

Der Ausdruck «gestalterische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

Der «Fotograf/Filmer» ist die für die Leistung der gestalterische Arbeit beauftragte Person.

Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen/Filmer bestellt.

Die «Parteien» sind der Fotograf/Filmer und der Kunde.

Jede Wiedergabe der fotografischen/filmerischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD–ROM‘s, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar».

Geltungsbereich

Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen/Filmer durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen/Filmer/Filmer durch den Kunden.

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen. Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden.

Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

Der Fotograf/Filmer ist für die Beschaffung der Kameras, Drohnen und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

Bei der Ausführung der gestalterischen Arbeiten kann der Fotograf/Filmer bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen/Filmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.


Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen (Ziffer 17) nicht nach, so hat der Fotograf/Filmer Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

Es obliegt nicht dem Fotografen/Filmer, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden/filmenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren/filmen sind.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen/Filmer. Falls der Kunde den Fotografen/Filmer bittet, ihm die geleistete gestalterischen Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

Nutzungsrechte und Verwendungen der Arbeiten

Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen/Filmen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -Archive) zu bezahlen.

Der Fotograf /Filmer kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen/Filmer gestattet.

Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt, fotografiert, gefilmt oder als Motiv im Bild verwendet werden. Ausser nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen/Filmer.

Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

Der Fotograf/Filmer behält das Recht, die gestalterischen Arbeiten in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der gestalterischen Arbeiten zu gewähren, oder Dritten Exemplare der gestalterischen Arbeiten zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen/Filmer unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen/Filmer verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

Referenzen

Der Fotograf/Filmer darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.

Haftung

Der Fotograf/Filmer haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 30) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen/Filmer.

Bei Ansprüchen gegen den Fotografen/Filmer seitens Dritter, die (Ziffer 31) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Honorar

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar.

Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen/Filmer, hat der Fotograf/Filmer Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungs/Filmgebühr an.
Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 20.– pro Mahnung erhoben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können zudem Verzugszinsen von 5 % p. a. geltend gemacht werden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen/Filmer, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.


Bern, 20.08.25

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen

Der Ausdruck «gestalterische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

Der «Fotograf/Filmer» ist die für die Leistung der gestalterische Arbeit beauftragte Person.

Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen/Filmer bestellt.

Die «Parteien» sind der Fotograf/Filmer und der Kunde.

Jede Wiedergabe der fotografischen/filmerischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD–ROM‘s, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar».

Geltungsbereich

Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen/Filmer durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen/Filmer/Filmer durch den Kunden.

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen. Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden.

Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

Der Fotograf/Filmer ist für die Beschaffung der Kameras, Drohnen und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

Bei der Ausführung der gestalterischen Arbeiten kann der Fotograf/Filmer bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen/Filmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.


Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen (Ziffer 17) nicht nach, so hat der Fotograf/Filmer Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

Es obliegt nicht dem Fotografen/Filmer, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden/filmenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren/filmen sind.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen/Filmer. Falls der Kunde den Fotografen/Filmer bittet, ihm die geleistete gestalterischen Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

Nutzungsrechte und Verwendungen der Arbeiten

Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen/Filmen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -Archive) zu bezahlen.

Der Fotograf /Filmer kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen/Filmer gestattet.

Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt, fotografiert, gefilmt oder als Motiv im Bild verwendet werden. Ausser nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen/Filmer.

Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

Der Fotograf/Filmer behält das Recht, die gestalterischen Arbeiten in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der gestalterischen Arbeiten zu gewähren, oder Dritten Exemplare der gestalterischen Arbeiten zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen/Filmer unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen/Filmer verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

Referenzen

Der Fotograf/Filmer darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.

Haftung

Der Fotograf/Filmer haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 30) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen/Filmer.

Bei Ansprüchen gegen den Fotografen/Filmer seitens Dritter, die (Ziffer 31) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Honorar

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar.

Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen/Filmer, hat der Fotograf/Filmer Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungs/Filmgebühr an.
Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 20.– pro Mahnung erhoben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können zudem Verzugszinsen von 5 % p. a. geltend gemacht werden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen/Filmer, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.


Bern, 20.08.25